Zugewinnausgleich ist auch nach langer Trennungszeit zu zahlen; sogar dann, wenn der Zugewinn erst nach der Trennung entstanden ist.
Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 09.10.2013 Az. XII ZR 125/12 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Ehepaar hatte 1972 geheiratet und sich im Jahre 1990 getrennt. Einen Scheidungsantrag stellte der Ehemann aber erst im Jahre 2007. Im Jahre 1982 hatte die Mutter des Ehemannes ihm 3 Seegrundstücke geschenkt.
Diese 3 Grundstücke sind zwischen den Jahren 1982 und 2007 in ihrem Wert beträchtlich gestiegen.
Zur Erläuterung: Im Zugewinnausgleich wird ererbtes oder geschenktes Vermögen an sich nicht berücksichtigt, wohl aber die Wertsteigerung die es ggf. erfährt. Rechnerisch wird das ererbte oder geschenkte Vermögen mit dem Geldwert, den es zum Zeitpunkt des Erbes oder der Schenkung hatte, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Es erhöht also das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegattens. Ist es zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungantrages noch vorhanden (befindet sich also im „Endvermögen“) und ist genauso viel wert, dann ist es rechnerisch eleminiert. Ist es aber wertvoller geworden, dann erhöht der Wertzuwachs die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen, den Zugewinn.
So lag der Fall hier. Die Grundstücke hatten an Wert gewonnen und das allein führte zu einem Zugwinnausgleichsanspruch der Ehefau von mehreren 100.000 €. Dabei entfiel der größten Teil des Wertgewinnes auf die 17 Jahren seit der Trennung 1990.
Der Ehemann vertrat die Ansicht, der Zugewinnausgleich sei nicht durchzuführen, weil das grob ungerecht sei und dem Grundgedanken des Zugwinnausgleiches, Teilhabe am gemeinsam Geschaffenen, widerspreche. Der BGH läßt in seiner Begründung erkennen, dass diese Beurteilung möglicherweise in Betracht käme, wenn der Zugewinn nach der Trennung erarbeitet worden wäre. Dann bestünde keine innere Beziehung des Vermögens zur Lebensgemeinschaft. Hier sind die maßgebliche Vermögensgegenstände aber während des Zusammenlebens angefallen und es erfolgte währenddessen immerhin eine Renovierung des Hauses.
Der BGH sieht daher keinen Grund, von der schematischen Durchführung des Zugewinns abzuweichen. Möglicherweise fällt ihm diese Entscheidung auch deshalb nicht allzu schwer, beruht doch der Vermögensgewinn auf der Erhöhung der Immobilienpreise und ist einem Lottogewinn nicht unähnlich (vgl. „Lottofall“ BGH ).
Schließlich weist der BGH zurecht darauf hin, dass der Ehemann den Güterstand auch ohne Scheidung und ohne Zustimmung der Ehefrau 3 Jahre nach Trennung hätte beenden können (§§ 1385, 1386 BGB). Eine Möglichkeit, die allzu oft vergessen wird.
Werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr
Schönhauser Allee 113
10439 Berlin